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Grillen auf dem Balkon - was ist erlaubt?

Die Grillsaison ist eröffnet und wer durch Häusersiedlungen und Gartenanlagen spaziert, dem steigt der leckere Duft von Gegrilltem in die Nase. Sicher möchten auch Mieter von Wohnungen auf den Terrassen und Balkons grillen, doch manchmal fühlen sich die Nachbarn gestört. Was ist eigentlich verboten?


Der Mieterbund betont, dass es keine einheitlichen Regelungen gibt, wie oft auf den Balkonen von Mietwohnungen gegrillt werden darf. Darum kommt es immer wieder zu Gerichtsverfahren. Grundsätzlich darf jeder Mieter grillen so oft er möchte, wenn die Nachbarn nicht durch Qualm gestört werden. Ideal ist ein Elektrogrill.


Das LG Bonn hat in einem Urteil festgelegt, dass zwischen April und September auf den Balkonen vom Mietwohnungen einmal pro Monat gegrillt werden darf - allerdings müssen die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden.


Das LG Essen hat bereits im Jahr 2011 ein Urteil gesprochen, dass Vermieter das Grillen grundsätzlich in den Verträgen verbieten können. Eine Zuwiderhandlung kann eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben - allerdings muss der Vermieter zuvor abmahnen. Allerdings nur in Neuverträgen. In bestehende Verträge darf das Grillverbot nicht nachträglich eingefügt werden.


Tipps zum Grillen auf dem Balkon:

Wenn Sie einen Holzkohlegrill verwenden wollen, schauen Sie nach Wind und Windrichtung, damit der Qualm den Nachbarn nicht in die Wohnung zieht. Verwenden Sie Grillschalen, damit das Fett nicht in die Glut tropft und Rauch entwickelt.


Ideal sind Elektrogrills, die keine Rauchentwicklung haben. Es gibt heute viel gute Modelle, die exzellent grillen.


Achten Sie auch auf den Lärmpegel, damit die Nachbarn nicht gestört werden, die sich auch auf ihren Balkonen erholen möchten. Ab 22.00 Uhr ist Nachtruhe, dann sollten Sie maximal Zimmerlautstärke haben.


Alternative: laden Sie doch einfach die Nachbarn ein..... dann macht es noch mehr Spaß und niemand beschwert sich über Lautstärke, Musik oder Rauchentwicklung.

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